Beiträge von Rulaman

    in dem Fall der zufallenden Motorhaube ist aber das Fahrzeug im "Ruhezustand" mit einer ausgeschalteten Zündung /Motor.
    Lasst aber bei Betrieb des Spiders nur eine irgendwie geartete Unregelmäßigkeit in der Elektronik oder ein falsch eingestelltes Sportfahrwerk hinzukommen, dann könnte dies möglicherweise ein nicht regelkonforme Auslösen des Mechanismusses herbeiführen.
    Ich hatte schon im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit einen Fall, da wurden Seitenairbags ausgelöst als gerade im Moment, als man einen LKW überholte, an diesem ein Reifen platzte.


    Im Falle eines Auslösens ohne Fremdeinwirkung sehe ich auch Probleme bei der Kasko. Voraussetzung für eine Eintrittspflicht der Kasko ist laut den AKB`s ein Unfallschaden.
    Hiervon sind in der Regel explizit Schäden ausgenommen, die durch den Betriebsvorgang entstehen oder aufgrund Fehlbedienung oder Überbeanspruchung.


    Sofern ein Fußgänger (wie auch immer) Auslöser war, wäre das meiner Ansicht nach ein versicherter Unfall, ggf. ein Vandalismussschaden.


    Ungeachtet dessen hätte man einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen den Fußgänger, wenn er durch eine Schlag oder Tritt den Mechanismus auslöst und dadurch ein Schaden herbeiführt.

    Heute morgen 8:55 Uhr auf der BAB A8 Richtung Ö kurz vor Traunstein hat mit ein "aufgemotzter" Abarth Spider mit einem riesigen Heckspoiler à la DTM überholt. Hatte Schweizer Zulassung. Auf der Seite mit einem großen Skorpion und 124er Schriftzug.

    Rechtslage in Deutschland:


    Sachverhalt: Reifen witterungsbedingt (verkehrsunsicheres Fahrzeug) ursächlich für Verkehrsunfall.


    a) Versicherer ist als KH-Versicherung verpflichtet, Drittschäden zu regulieren und kann aufgrund Gefahrerhöhung in Form einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt bis 5.000,00 EUR beim Versicherungsnehmer/Fahrer Regress nehmen.


    b) Versicherer als Kasko-Versicherung ist aufgrund der Gefahrerhöhung leistungsfrei.


    Gruß Rulaman

    konkret zur Waschanlage:


    Auf jeden Fall abbauen. In der Regel weisen die Waschanlagenbetreiber in Ihren AGBs darauf hin, dass entsprechende Anbauteile, die nicht serienmäßig verbaut sind und darüberhinaus auch noch über die Karosserie hinausstehen abgebaut werden müssen, bzw. damit die Waschanlage nicht benutzt werden darf.
    Kommt es zu einem Schaden am Heckträger oder Kfz, bei dem der Heckträger mitursächlich war, gibt es keinen Schadenersatz.

    Also ich fahre auch immer nach meiner Stimmung und so wie es die Verkehrs- und Straßensituation zulassen. Auf jeden Fall immer innerhalb des Erlaubten. Da ist mir mein Führerschein einfach zu wichtig.


    Mal flott, selten mal auch am Limit, mal gemütlich aber oft moderat und spritsparend.


    Im übrigen halte ich mit meinem 46 Jahre alten Land Rover den Geschwindigkeitsrekord auf der Nordschleife.


    Zeit: ca. 2 Tage! :)

    Bei der Verwertung von Dash-Cam Aufzeichnungen in Deutschland muss zwischen strafrechtlichen/bußgeldrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren unterschieden werden.


    Bei zivilrechtlichen Verfahren gibt es schon mehrere Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Verwertung von Dash-Cam Aufzeichnungen bei der Beweisführung befassen.


    Zuletzt OLG Nürnberg 13. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2017 - 13 U 851/17:
    Danach ist Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufzeichnungen, auf welchen konkrete Personen typischerweise nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztere regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen. Bei der genannten Abwägung sind nur diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht. Es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Cam ansonsten bei anderer Gelegenheit gefertigt wurden.


    Fazit:
    1. Die Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen zurBeweisführung im Zivilprozess hängt von einer umfassenden Güterabwägung ab undist im Regelfall gegeben.
    2.Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind bei einer Kameraaufzeichnungüblicherweise in einem so geringen Ausmaß betroffen, dass bei der Abwägungzwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtlichesGehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztereGesichtspunkte regelmäßig überwiegen.
    3. Für die Abwägungsind nur die Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raumsteht und es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Camansonsten angefertigt worden sind.
    4. Derartige Aufnahmenaus einer Dash-Cam mit dem Ziel der Beweisführung im Zivilprozess sind - erstRecht bei dem kurzfristigen Überspielen bei ausbleibendem Anlass für einedauerhafte Aufzeichnung - in der Regel auch von dem Rechtfertigungsgrund des §6b BDSG erfasst und begründen damit bereits eine zulässige Beweiserhebung.


    Im Bußgeldrecht/Strafrecht muss man weiter differenzieren:



    Hier zuletzt OLG Celle, Beschluss vom 04. Oktober 2017 – 3 Ss (OWi) 163/17 –


    "Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidrigerVerhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einersogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung derdergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung ev.begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung desPersönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. DerartigeHandlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich derentsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, u.a. von § 1Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG alsOrdnungswidrigkeit sanktioniert".


    Fazit:


    Man sollte es tunlichst vermeiden, "Dorfscheriff" zu spielen um mit seinen Dash-Cam Aufzeichnungen massenhaft andere Verkehrsteilnehmer anzuzeigen.


    In Verfahren gegen die eigene Person würde ich jedoch im Einzelfall ohne weiteres entsprechende Aufzeichnungen vorlegen, um einen entlastenden Beweis führen zu können.