Bei der Verwertung von Dash-Cam Aufzeichnungen in Deutschland muss zwischen strafrechtlichen/bußgeldrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren unterschieden werden.
Bei zivilrechtlichen Verfahren gibt es schon mehrere Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Verwertung von Dash-Cam Aufzeichnungen bei der Beweisführung befassen.
Zuletzt OLG Nürnberg 13. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2017 - 13 U 851/17:
Danach ist Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufzeichnungen, auf welchen konkrete Personen typischerweise nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztere regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen. Bei der genannten Abwägung sind nur diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht. Es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Cam ansonsten bei anderer Gelegenheit gefertigt wurden.
Fazit:
1. Die Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen zurBeweisführung im Zivilprozess hängt von einer umfassenden Güterabwägung ab undist im Regelfall gegeben.
2.Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind bei einer Kameraaufzeichnungüblicherweise in einem so geringen Ausmaß betroffen, dass bei der Abwägungzwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtlichesGehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztereGesichtspunkte regelmäßig überwiegen.
3. Für die Abwägungsind nur die Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raumsteht und es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Camansonsten angefertigt worden sind.
4. Derartige Aufnahmenaus einer Dash-Cam mit dem Ziel der Beweisführung im Zivilprozess sind - erstRecht bei dem kurzfristigen Überspielen bei ausbleibendem Anlass für einedauerhafte Aufzeichnung - in der Regel auch von dem Rechtfertigungsgrund des §6b BDSG erfasst und begründen damit bereits eine zulässige Beweiserhebung.
Im Bußgeldrecht/Strafrecht muss man weiter differenzieren:
Hier zuletzt OLG Celle, Beschluss vom 04. Oktober 2017 – 3 Ss (OWi) 163/17 –
"Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidrigerVerhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einersogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung derdergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung ev.begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung desPersönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. DerartigeHandlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich derentsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, u.a. von § 1Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG alsOrdnungswidrigkeit sanktioniert".
Fazit:
Man sollte es tunlichst vermeiden, "Dorfscheriff" zu spielen um mit seinen Dash-Cam Aufzeichnungen massenhaft andere Verkehrsteilnehmer anzuzeigen.
In Verfahren gegen die eigene Person würde ich jedoch im Einzelfall ohne weiteres entsprechende Aufzeichnungen vorlegen, um einen entlastenden Beweis führen zu können.